Grundsätzlich können Willenserklärungen ohne Einhaltung einer besonderen Form rechtswirksam abgegeben werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz (gesetzlicher Formzwang) oder können vertraglich vereinbart werden (gewillkürter Formzwang). Eine einfache E-Mail reicht dafür jedoch nicht. 

Sobald das Gesetz die Schriftform fordert, kann diese durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Derartige Erklärungen können jedoch nur mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz abgegeben werden (§ 126 a) BGB).

Wichtige Fälle der gesetzlichen Schriftform
(Aufzählung nicht abschließend)

  • Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher
  • Miet- oder Pachtvertrag mit Laufzeit über einem Jahr
  • Kündigung des Mietverhältnisses; Widerspruch des Mieters gegen Kündigung des Mietverhältnisses
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (hier elektronische Form ausgeschlossen)
  • Bürgschaftserklärung (Nicht Bürgschaftsvertrag), elektronische Form ausgeschlossen (Formfrei wenn Handelsgeschäft des Schuldners)
  • Schuldanerkenntnis (nicht Vertrag, d. h. nicht auch Annahme), elektronische Form ausgeschlossen (Formfrei, wenn Handelsgeschäft des Schuldners)

Durch „normale“ E-Mails (Textform) können im Rahmen des § 126 b) BGB Willenserklärungen abgegeben werden. Eine solche E-Mail besitzt jedoch nur eine eingeschränkte Beweisfunktion und dient in erster Linie lediglich der Information.

Die Textform ist eingehalten, wenn sie als lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden nennt, auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben wird (und beim Empfänger in der Form eingeht).

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